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Satzungen

SATZUNGEN DES REINHALTUNGSVERBANDES MITTLERES PRAM

I. NAME, SITZ, ZWECK, UMFANG UND AUFGABEN DES VERBANDES

§ 1
Rechtspersönlichkeit, Name und Sitz
(1) Der Wasserverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(2) Er führt den Namen “Mittleres Pramtal” und hat seinen Sitz in der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Obmannes.

§ 2
Umfang und Zweck des Verbandes
(1) Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitglieder des Wasserverbandes.(2) Der Zweck des Verbandes ist die Reinigung und Beseitigung der im Bereich der Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwässer sowie die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes (Schlammseite).

§ 3
Aufgaben des Verbandes
(1) Die Erfüllung der satzungsmäßigen Obliegenheiten.

(2) Die Aufbringung der hierfür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.(3) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit allfällige Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewahrten öffentlichen Interessen oder fremden Rechten stehen.

(4) Zur Erreichung seines Zweckes obliegt dem Verband,

einen Sanierungsplan zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen,alle dem Verbandszweck dienenden Anlagen zu betreuen und ordnungsgemäß zu erhalten.

II. MITGLIEDSCHAFT, KOSTENAUFTEILUNG UND STIMMRECHT

§ 4
Verbandsmitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind die Marktgemeinde Riedau, die Gemeinde Zell an der Pram, die Gemeinde Dorf an der Pram und die Marktgemeinde Taiskirchen i.I.

(2) Soweit keine besonderen Vollmachtsverhältnisse bestehen, werden die einzelnen Mitglieder durch ihre gesetz- oder satzungsgemäßen Bevollmächtigten vertreten.

§ 5
Nachträgliche Aufnahme von Mitgliedern
(1) Im Einvernehmen mit dem Wasserverband können auch nachträglich Interessenten als Mitglieder aufgenommen werden. Die damit verbundene Satzungsänderung wird mit der wasserrechtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

(2) Der Verband ist berechtigt, von den neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihm durch die Aufnahme etwa verursachten besonderen Kosten zu verlangen.

§ 6
Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Einzelne Verbandsmitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden.

(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Verbandsmitglieder auf deren Verlangen auszuscheiden, wenn diesen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Verband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(3) Beabsichtigte Ausscheidungen von Mitgliedern sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, die Interessen der Verbandsgläubiger und, im Falle der Förderung aus öffentlichen Mittel, die öffentlichen Interessen wahrnehmen kann.

(4) Auf Antrag des Verbandes kann die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder ausscheiden, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen.

§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt:

(1) an der Verbandsverwaltung satzungsgemäß mitzuwirken,

(2) die vom Verband erbrachten Leistungen in Anspruch zu nehmen und die dem Verband dienenden Anlagen widmungsgemäß mitzubenutzen,

(3) an den dem Verband gewährten öffentlichen Mitteln verhältnismäßig teilzuhaben,

(4) eine Änderung der Kostenaufteilung zu begehren, wenn sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig erscheint.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet

(1) die Erreichung des Verbandszweckes nach Kräften zu fördern und den Verband bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben im Rahmen des Zumutbaren behilflich zu sein,

(2) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den darauf beruhenden Anordnungen der Verbandsorgane zeitgerecht und gewissenhaft nachzukommen,

(3) die Organe des Verbandes auf wahrgenommene Schäden oder Missstände an den vom Verband zu erhaltenden und zu betreuenden Anlagen unverzüglich aufmerksam zu machen,

(4) die vorgeschriebenen Kostenbeiträge und Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu leisten,

(5) dem Verband auf Verlangen über alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse jene Auskunft zu geben, die für die Erfüllung der Verbandsaufgaben und für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft notwendig sind,(6) den Verband von Maßnahmen, die voraussichtlich den Verbandszweck fühlbar berühren, rechtzeitig, spätestens jedoch mit dem Einschreiten um behördliche Bewilligung dieser Maßnahmen unter gleichzeitiger Übermittlung der Projektsunterlagen zu verständigen,
(7) zur Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung.


§ 9
Maßstab für die Aufteilung der Kosten
sowie Einhebung der Beiträge

(1) Aufteilung der Kosten für die Errichtung der VerbandskläranlageDie Aufteilung der Kosten, für die Errichtung der Verbandskläranlage berechnet sich nach dem beschlossen Aufteilungsschlüssel wie folgt:

a) Marktgemeinde Riedau 48,60 %
b) Gemeinde Zell a.d. Pram 27,60 %
c) Gemeinde Dorf a.d. Pram 13,30 %
d) Marktgemeinde Taiskirchen i.I. 10,50 %

(2) Aufteilung der Verwaltungs- und Betriebskosten (inkl. Instandhaltung)
a) Die Verwaltungs- und Betriebskosten der gesamten Verbandsanlage werden nach dem Verhältnis der angeschlossenen Einwohnergleichwerte der einzelnen Verbandsmitglieder aufgeteilt. Die Aufteilung der Kosten ist längstens alle
2 Jahre - bzw. auf Verlangen eines Mitglieds - von der Genehmigung dieser Satzungen an gerechnet durch den Verbandsvorstand zu überprüfen. Bei festgestellter Änderung der Aufteilungsgrundlagen ist durch den Vorstand eine Schlüsselanpassung vorzuschlagen und diese in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Für die Verwaltungs- und Betriebskosten haben die Verbandsmitglieder vierteljährliche a-conto-Zahlungen (01.03, 01.06., 01.09. und 01.12.) nach dem Betriebskostenschlüssel zu leisten. Maßgabe dafür ist die Betriebskostenendabrechnung des Vorjahres. Die Betriebskostenendabrechnung für jedes Finanzjahr hat bis spätestens 15.02. des Folgejahres zu erfolgen.

b) Die Verbandsanlage umfasst die Verbandskläranlage mit sämtlichen Einrichtungen sowie den Verbindungskanal ARA Zell a.d. Pram bis zum Schacht 56, Schatzdorf, in der Gemeinde Dorf a.d. Pram. Die Kostenbeteiligung nach Pkt. (2 a.) bezieht sich auf diesen Bereich.

(3) Kostenbeteiligung der Marktgemeinde Taiskirchen i.I. durch die Aufnahme in den Wasserverband Mittleres Pramtal.

Grundlage für die Kostenbeteiligung bildet der Vorschlag von DI Wolfgang König vom 04.01.2002. Die Kostenbeteiligung der Marktgemeinde Taiskirchen i.I. bezieht sich nur auf noch zu leistende Rückzahlungen aufgenommener Darlehen ab der Rechtskraft des Verbandsbeitrittes. Diese Kostenbeteiligung trifft auch im Falle der Rückzahlungsvorschreibung der Darlehen (Förderungen) des Landes Oberösterreichs zu.


Die gegenständliche Kostenbeteiligung betrifft folgende Kanalabschnitte:

1 Verbindungskanal ARA Zell a.d. Pram - Badeanlage MG Riedau: Förderdarlehen abbezahlt, keine Kostenbeteiligung
2. Verbindungskanal Badeanlage MG Riedau - Schacht 11 Riedau: Rückzahlung Förderdarlehen läuft, Kostenbeteiligung von 0,73 % der Darlehenstilgung (Laufzeit vom 01.01.2003 bis 01.03.2031).
3. Verbindungskanal Schacht 11 Riedau - Schacht 86 Dorf: Rückzahlung Förderdarlehen läuft, Kostenbeteiligung 24,95 % der Darlehenstilgung (Laufzeit vom 01.01.2003 bis 01.03.2026).
4. Verbindungskanal Schacht 86 Dorf - Kanal Pimingsdorf - Schatzdorf Schacht 56: Rückzahlung Förderdarlehen läuft, Kostenbeteiligung 13,49 % der Darlehenstilgung (Laufzeit vom 01.01.2003 bis 02.09.2030).

(4) Die in Geld zu leistenden Beiträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge inklusive Verzugszinsen werden, wenn die Einmahnung durch den Vorstand erfolglos geblieben ist, auf Ansuchen des Verbandes nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingetrieben, nachdem der Rückstandsausweis nach Beschluss des Vorstandes mit der Bestätigung versehen wurde, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

III. Organe des Wasserverbandes

§ 10
Verbandsorgane

(1) Die Organe des Wasserverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) die Schlichtungsstelle

(2) Die Organe erbringen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Der Obmann und die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§ 11
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Verbandsmitglieder Sitz und Stimme.

(2) Jedem Mitglied kommt die Anzahl der Stimmen zu, die seinem Kostenanteil an den Verbandsanlagen entspricht. Soweit jedoch die auf ein Mitglied entfallenden Beitragsanteile die Hälfte aller Beitragsanteile übersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung der Stimmenzahl außer Betracht. (Stimmenanteil lt. letztem Betriebskostenschlüssel - Bindung an EWG).
(3) Bei Abstimmungen oder Wahlen dürfen die Stimmen eines Mitgliedes nur in einheitlicher Weise abgegeben werden.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Obmann mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Überdies ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, wenn Verbandsmitglieder, die zusammen wenigstens ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen oder die Wasserrechtsbehörde es anordnet.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Von der Einberufung sind der Landeshauptmann als Aufsichtsbehörde im Wege der Wasserrechtsabteilung, das Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Wasserbau, sowie die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(5) Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Mitgliederversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 13
eschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse und Niederschrift
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitgliedsvertreter des Verbandes erforderlich.

(2) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann die Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gegeben sein wird, abermals einberufen werden. Schon die erste Einberufung kann eine solche Alternativeinberufung enthalten. Eine auf diese Weise einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(4) Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, im Falle eines Umlaufbeschlusses der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten sowie Über die Auflösung des Verbandes bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.

(6) Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand ausgeübt. Auf Verlangen mindestens 3 Mitgliedervertreter ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

(7) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse festzuhalten. Dem Protokoll ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzuschließen.

(8) Nähere Bestimmungen können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

§ 14
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ in allen grundsätzlichen Verbandsangelegenheiten.
Insbesondere obliegen ihr:

die Wahlen gemäß § 15,die Änderung der Satzungen,die Festlegung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten,die allfällige Erlassung einer Geschäftsordnung,die Aufnahme neuer Mitglieder einschließlich der Festsetzung des Beitrages gemäß § 5 Abs. 2,die Beschlussfassung betreffend das Ausscheiden von Mitgliedern,die Genehmigung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Jahresgeschäftsberichtes des Vorstandes,
die Erteilung allfälliger näherer Weisungen an den Vorstand über die Behandlung der ihm nach den Satzungen zugewiesenen Angelegenheiten,die Beschlussfassung über Studien, Grundsatzkonzepte, Vorerhebungen und Bauvorhaben (Ausbau, Instandhaltungen) einschließlich Vergabe der dazu erforderlichen Arbeiten,die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,die Beschlussfassung über den Ersatz der einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung des Verbandes etwa erwachsenen Kosten, die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer mit gleichzeitiger Erteilung der Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten,die Aufnahme von Bediensteten,die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Funktionäre sowie der Entlohnung von Geschäftsführern und Bediensteten,die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.(2) Die Mitgliederversammlung kann die nähere Ausführung von Beschlüssen gemäß Abs. 1 allgemein oder im einzelnen Fall auf den Vorstand übertragen.

§ 15
Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt in gesonderten Wahlgängen den Obmann, seinen Stellvertreter sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftel der Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Vorstand einzuräumen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer gemäß § 19 und drei Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäß § 20.

(4) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Verbandsmitglieder. Das Stimmrecht wird durch Erheben der Hand oder wenn es dies die Mitgliederversammlung beschließt mittels Stimmzettel ausgeübt.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist innerhalb einer angemessener Frist nach erfolgter Wahl dem Landeshauptmann als Aufsichts- und Wasserbuchbehörde im Wege der Wasserrechtsabteilung und dem Amt der O.ö. Landesregierung, Abteilung Wasserbau, sowie der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zugeben.(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder der Schlichtungsstelle endet mit dem Ablauf der jeweiligen Funktionsdauer des Gemeinderates. Sie haben jedoch die laufenden Geschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.

(7) Endet die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitgliedes als Vertreter der ihn entsendenden Körperschaft oder legt ein Vorstandsmitglied, ein Rechnungsprüfer oder ein Mitglied der Schlichtungsstelle seine Funktion zurück, ist eine Nachwahl für die restliche Funktionsdauer des Vorstandes vorzunehmen.

§ 16
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Obmann-Stellvertreter
c) 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand ist nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Vorstandsmitglied es verlangt, vom Obmann einzuberufen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(5) Zur Vorbereitung von Beschlüssen können der Vorstandsversammlung Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin sind sämtliche Anträge, Beschlüsse und sonstige Ergebnisse festzuhalten. Dem Protokoll ist ein Verzeichnis der anwesenden und vertretenen Mitglieder anzuschließen.

(7) Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise des Vorstandes können in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

§ 17
Wirkungskreis des Vorstandes
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehaltenen Angelegenheiten.

Insbesondere obliegt dem Vorstand:die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen,die Ausführung und Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,die Verfassung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses,die Vorlage des Tätigkeitsberichtes sowie eines Berichtes über den Zustand der verbandseigenen Anlagen an die Mitgliederversammlung (Jahresgeschäftsbericht),die Festsetzung der Kostenbeiträge sowie die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten; die Einstufung ist längstens alle zwei Jahre, oder auf Antrag eines Mitglieds, zu überprüfen,die Vorschreibung und Einhebung bzw. Eintreibung der fälligen Beiträge,die Kassen- und Rechnungsführung sowie der Zahlungsvollzug,die Verwaltung der dem Verbandszweck dienenden Liegenschaften und Anlagen,die Evidenthaltung der Verbandsmitglieder sowie der dem Verbandszweck dienenden Liegenschaften, Anlagen und Einrichtungen (Führung eines Vermögensverzeichnisses),der Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung,die Vorbereitung der zum Wirkungskreis der Mitgliederversammlung gehörenden Gegenstände,alle zur Ausführung von Bauvorhaben notwendigen Anordnungen, wie z.B. Anbotsausschreibung,der Antrag auf Bestellung von Geschäftsführern,die Überwachung der Tätigkeit des Geschäftsführers,die Anordnung von Notmaßnahmen nach § 95 Abs.die Entscheidungen im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 18
Obmann

(1) Dem Obmann obliegt:

die Vertretung des Wasserverbandes nach außen, soweit dies nicht einem Geschäftsführer übertragen ist,die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, soweit dies nicht einem Geschäftsführer übertragen sind,die Besorgung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht einem Geschäftsführer übertragen sind.
(2) Erklärungen, durch die der Wasserverband verpflichtet werden soll und die über die Besorgung der regelmäßigen Geschäfte hinausgehen, bedürfen der Schriftform und müssen neben der Unterschrift des Obmannes die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen.

(3) Der Obmann ist befugt, anstelle der Kollegialorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten.

(4) Bei Verhinderung des Obmannes obliegen die Aufgaben des Obmannes dem Obmann-Stellvertreter, und zwar bei vorübergehender Verhinderung für die Dauer der Verhinderung, bei dauernder Verhinderung bis zur Wahl des neuen Obmannes.

§ 19
Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen jedoch keine Vertreter von Verbandsmitgliedern sein.
(2) Änderungen in der Vertretungsbefugnis gegenüber einem Verbandsmitglied berühren die Funktion als Rechnungsprüfer des Wasserverbandes nicht (z.B. bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers aus dem Gemeinderat).

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt:

die Prüfung der Vermögensverwaltung,die Prüfung des Jahresrechnungsabschlusses,die Verfassung von Berichten über die Prüfungsergebnisse und die Stellung entsprechender Anträge an die Mitgliederversammlung (z.B. Antrag auf Entlastung des Vorstandes).

§ 20
Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen jedoch keine Vertreter der Verbandsmitglieder sein.

(2) Als Mitglied der Schlichtungsstelle kann nur gewählt werden, wer die Wählbarkeit zum Gemeinderat besitzt. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.

(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Ein Mitglied der Schlichtungsstelle kann vorzeitig nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde abberufen werden.

§ 21
Wirkungskreis der Schlichtungsstelle
(1) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich beizulegen und wenn dies nicht gelingt in den Fällen des Abs. 2 einen Schlichtspruch zu fällen.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle schriftlich anrufen.

(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Soweit es sich um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes, der Einstufung und Beitragsvorschreibung, der Erteilung von Aufträgen und dergleichen handelt, ist die Berufung an die Aufsichtsbehörde zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

(5) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Rechtswirksame Schlichtsprüche bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

IV. JAHRESVORANSCHLAG UND JAHRESRECHNUNGSABSCHLUSS

§ 22
Jahresvoranschlag
(1) Der Vorstand hat jeweils bis zum 15. Dezember einen Entwurf eines Jahresvoranschlages für das kommende Jahr, der sämtliche vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben des Verbandes zu enthalten hat, zu erstellen und den Verbandsmitgliedern zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliederversammlung hat den Voranschlag vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres zu beschließen.

(2) Einnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Verwaltungsjahr aufgetretenen Entwicklung einzuschätzen. Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten, unbedingt notwendigen Jahreserfordernis veranschlagt werden. Überschreiten die veranschlagten Ausgaben die veranschlagten Einnahmen, so sind gleichzeitig die zur Herstellung des Ausgleiches erforderlichen Vorschläge zu erstatten und die entsprechenden Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Ausgaben sind jedenfalls mit den Einnahmen auszugleichen. Nach Möglichkeit ist auf eine Rücklagenbildung Bedacht zu nehmen.(3) Bei wesentlichem Übersteigen der Ausgaben während des Haushaltsjahres ist ein Nachtragsvoranschlag unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2 zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dies ist zumindest dann erforderlich, sobald die Ausgabenüberschreitung insgesamt 5 v.H. der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes erreicht.

§ 23
Jahresrechnungsabschluss
(1) Der Vorstand hat jeweils, spätestens bis zum 30. Juni, den Jahresrechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Er hat die gesamte Gebarung des abgelaufenen Jahres, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, zu enthalten. Außerdem ist zum Ende des abgelaufenen Jahres innerhalb derselben Frist eine Vermögensbilanz samt Anlagen- und Forderungsspiegel sowie eine Vermögensrechnung zu erstellen.

(2) Der Jahresrechnungsabschluss ist zunächst den Rechnungsprüfern (§ 19) zur Überprüfung zu übergeben und sodann der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Wird der Jahresrechnungsabschluss von der Mitgliederversammlung nicht genehmigt, so hat der Vorstand die gerügten Mängel zu beheben. Der berichtigte Jahresrechnungsabschluss ist gemäß Abs. 2 neuerlich zu behandeln.

V. SONSTIGES

§ 24
Aufsicht über die Wasserverbände,
Maßnahmen gegen säumige Wasserverbände
Die unmittelbare Aufsicht Über den Wasserverband übt der Landeshauptmann nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes aus.

§ 25
Allgemeines
(1) Die Organe und Beauftragten des Wasserverbandes sind verpflichtet, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außerhalb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheim zuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verband weiter.

(2) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungen und Schlichtsprüche der Verbandsorgane bilden einen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 26
Auflösung des Verbandes
(1) Die beabsichtigte Auflösung ist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrnimmt und die erforderlichen Maßnahmen vorschreibt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Dieser Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam.

(3) Wurde der Verband aus Mitteln des Bundes oder des Landes gefördert, so bedarf ein Auflösungsbeschluss auch der Zustimmung der betreffenden Gebietskörperschaften.

(4) Für den Fall der Auflösung hat die Mitgliederversammlung entsprechende Vorsorge für die Liquidation und die Aufteilung des Verbandsvermögens zu treffen. Dabei ist das Verbandsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Vor der Vermögensaufteilung sind sämtliche Verbindlichkeiten abzudecken bzw. sicherzustellen. Sollten die Verbindlichkeiten das Verbandsvermögen übersteigen, sind sie entsprechend dem zuletzt gültigen Kostenaufteilungsschlüssel, der für die Stimmwertberechnung herangezogen wird, auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

(5) Die Auflösung ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen. Sie hat dabei die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

Diese Satzungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2003 genehmigt.

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