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Geschäftsordnung

G E S C H Ä F T S O R D N U N G

I.
Organe des RHV sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann
d) die Schlichtungsstelle


II.
Einberufung der Organe:

II.
1. Die Mitgliederversammlung

a) die Mitgliederversammlung - MV - ist je nach Bedarf, unter
Angabe der Tagesordnung innerhalb von 8 Tagen vor dem Sitzungstermin einzuberufen.

b) Die MV ist jedoch mindestens einmal jährlich zur Beschlussfassung des Jahresvoranschlages und der Bilanz einzuberufen.

c) Die MV ist ferner einzuberufen, wenn die Wasserrechtsbehörde dies anordnet.

d) Die MV ist einzuberufen, wenn Verbandsmitglieder, die zusammen
wenigsten ein Drittel der Stimmen vertreten, es verlangen.

e) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann die
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, jedoch mit dem
ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen gegeben sein wird, abermals einberufen werden.
Schon die erste Einberufung kann eine solche Alternativeinberufung
enthalten. Eine auf diese Weise einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

II.
2. Der Vorstand

a) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal jährlich, vom
Obmann einzuberufen.



II.3. Die Schlichtungsstelle

a) Die Schlichtungsstelle ist einzuberufen, wenn aus dem Verbandsverhältnis Streitigkeiten auftreten oder

b) gegen Entscheidungen, Verfügungen und Beschlüsse des Vorstandes oder der MV Einspruch erhoben wird.



II.3.1 Fristen

a) Bei Streitigkeiten ist die Einberufungsfrist e i n e Woche;

b) Bei Einspruch gegen Entscheidungen, Verfügungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder der MV beträgt die Einberufungsfrist 3 Wochen.



III.
Die Tagesordnung

a) Der Obmann erstellt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer aufgrund des laufenden Geschäftsbetriebes die Tagesordnung zur MV und Vorstandssitzungen, welche in der Einladung den Mitgliedervertretern zugeht.

b) Jeder Mitgliedervertreter kann die Aufnahme eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte beantragen.

c) Den Mitgliedsvertretern steht das Recht zu, einen Antrag auf Änderung in der Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu stellen.

d) Über Antrag können auch Tagesordnungspunkte abgesetzt werden.

e) Handelt es sich um besonders weitreichende Problemkreise, dessen
Sachgebiet nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem
Tagesordnungspunkt steht, so ist ein Dringlichkeitsantrag vor der
jeweiligen Sitzung schriftlich in entsprechender Begründung an der
Geschäftsstelle einzureichen.


IV.

Beschlussfassung der Organe und Gültigkeit der Beschlüsse:



IV.1. Abstimmungsmodus

a) Die Abstimmung ist so zu führen, dass nur mit “ja” oder “nein” zu entscheiden ist.

V.


Art der Sitzungen bzw. Versammlungen:

Die Sitzungen/Versammlungen aller Organe sind n i c h t öffentlich. Eine Publikation von Beschlüssen durch Organe kann grundsätzlich erst nach genehmigter Niederschrift erfolgen.

VI.

Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden:

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle dessen gewählter Stellvertreter; in der Schlichtungsstelle der jeweils gewählte Vorsitzende.

a) Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf “zur Sache” abzustellen. Nach dem dritten Ruf “zur Sache” kann das Wort entzogen werden. Das jeweilige Organ kann jedoch ohne Debatte beschließen, den Redner dennoch hören zu wollen.

b) Bei Störungen der jeweiligen Sitzung der Organe, Verletzung des Anstandes und der Sitte sowie beim Gebrauch beleidigender Äußerungen hat der Vorsitzende den Ruf “zur Ordnung” auszusprechen. Der Vorsitzende kann diesen Redner unterbrechen und ihm auch das Wort entziehen.

c) Der Vorsitzende kann die Sitzung bis zu drei Stunden unterbrechen oder diese vorzeitig schließen, falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen.

d) Soll nach dreistündiger Unterbrechung die Sitzung fortgeführt werden, hat eine neuerliche ordnungsgemäße Einberufung zu erfolgen.



VII.

Berichterstattung:

a) Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden und beschlossener Tagesordnung erfolgt die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte.

b) Der Obmann oder der Geschäftsführer erstattet zu jedem
Tagesordnungspunkt Bericht.
c) Der Vertreter des Ing. Büros, aber auch der Wirtschaftstreuhänder erstattet zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, Bericht.

d) Mitgliedervertreter erstatten Bericht in den sie betreffenden Punkten.





VIII.

Die Wechselrede:

a) Der Vorsitzende leitet die Wechselrede, er erteilt jedem Teilnehmer an der Sitzung/Versammlung in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort.
b) Kein Mitgliedervertreter darf ohne Wortmeldung sprechen.

c) Jeder Mitgliedervertreter kann zu den Tagesordnungspunkten zweimal das Wort ergreifen.

d) Die Dauer der ersten Rede unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.

e) Für die zweite Wortmeldung kann der Vorsitzende eine Redezeitbeschränkung bis auf 10 Minuten verfügen.

f) Eine allfällige weitere Wortmeldung darf 10 Minuten nicht überschreiten.

g) Von der Einhaltung bzw. Beschränkung der Zahl der Wortmeldungen, der Redezeit, sowie der Reihenfolge der Wortmeldungen sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer ausgenommen.

h) Für Geschäftsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung.

i) Nach Beendigung der Wechselrede hat der Berichterstatter die Möglichkeit, das Schlusswort zu halten. Er kann darauf aber auch verzichten.

IX.

Verhandlungsschrift:

a) Für die Sitzungen bzw. Versammlungen aller Organe ist eine Niederschrift, die den Hergang der Sitzung bzw. Versammlung darstellt, aufzunehmen.

b) Sie geht allen Verbandsmitgliedern zu.

c) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

d) Die Niederschrift ist vom Schriftführer, dem Geschäftsführer und dem Vorsitzenden zu fertigen.


X.

Befangenheit:

a) Die Befangenheit ist von jedem Mitglied der Organe selbst wahrzunehmen.

b) Im Zweifelsfalle entscheidet das jeweilige Organ.

c) Die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.


Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2003 genehmigt.