für die
Indirekteinleitung Verbandskläranlage in Zell a.d. Pram
Reinhaltungsverband Mittleres Pramtal Mitgliedsgemeinden Riedau, Zell an der Pram, Dorf an der Pram, Taiskirchen i.I.
Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3 II. ZUSTIMMUNG ZUR EINLEITUNG VON ABWÄSSERN (ENTSORGUNGSVERTRAG) 5 III. ENTSORGUNGSANLAGE DES INDIREKTEINLEITERS 7 IV. WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG 8 V . ART UND UMFANG DER ABWÄSSER (EINLEITUNGSBESCHRÄNKUNGEN) 9VI. RÜCKHALTUNG UNZULÄSSIGER ABWASSERINHALTSSTOFFE (INNERBETRIEBLICHE VORREINIGUNSANLAGEN) 12 VII. UNTERBRECHUNG DER ENTSORGUNG 13 VIII. GEBÜHREN BZW. ENTGELTE 14 IX. AUSKUNFT und MELDEPFLICHT, ZUTRITT und ÜBERWACHUNG 14 X . HAFTUNG 16 XI. BEENDIGUNG DES ENTSORGUNGSVERHÄLTNISSES 17 XlI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 19 ANHANG A 21
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Die Kläranlage in Zell an der Pram (öffentliche Abwasserreinigungsanlage) dient der Übernahme und Reinigung der Abwässer aus den Mitgliedsgemeinden Riedau, Zell an der Pram, Dorf an der Pram und Taiskirchen i.I. (Breitenried) und aus verschiedenen Umlandgemeinden sowie der Einleitung der gereinigten Abwässer in die Pram (Vorfluter) in einer den Anforderungen des Umweltschutzes und der Gesundheit, insbesondere der Hygiene entsprechenden Weise gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und sonstigen einschlägigen Richtlinien. Die Kläranlage in Zell an der Pram steht im Eigentum des Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung und wird von diesem betrieben.
§ 2 Gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung (WRG 1959, vgl. Anhang A) bedarf jede Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen (Indirekteinleitung) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959 ist, wer auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwasserreinigungsanlage samt Einleitberechtigung in ein Gewässer (Vorfluter) betreibt. Somit ist der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959.
Weiters bedarf die Einleitung von Abwässern in ein öffentliches Kanalisationsnetz der Zustimmung von dessen jeweiligen Betreiber.
§ 3 Der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes übernimmt die Abwässer der Indirekteinleiter zur Weiterleitung und der Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung übernimmt die Reinigung und Ableitung der Abwässer der IndirekteinIeiter aus dem Einzugsbereich der Kläranlage in Zell an der Pram im Rahmen von deren wasserrechtlichen Konsensen und entsprechend den nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Indirekteinleitung“ – im folgenden kurz AGB bezeichnet - sowie den in der Zustimmungserklärung (§§ 5 bis 8) näher geregelten besonderen Bestimmungen nach Maßgabe der Kapazität und Leistungsfähigkeit des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes sowie der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage.
§ 4 Im Sinne dieser AGB bedeuten:
Öffentliches Kanalisationsnetz: Das gesamte öffentliche Entwässerungssystem einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßensammelkanäle, Abwasserpumpwerke, Regenrückhaltungs- und -entlastungsbauwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit diese vom zuständigen Betreiber entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechtes zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Betreiber des öffentlichen Kanalisationsnetzes ist die jeweils zuständige Gemeinde, ein Verband, eine Wassergenossenschaft oder ein Dritter, welchem der Betrieb des öffentlichen Kanalisationsnetzes von Gemeinde, Verband oder Wassergenossenschaft übertragen wurde.
Öffentliche Abwasserreinigungsanlage: Die Kläranlage in Zell an der Pram samt Zuleitungs- und Ableitungskanälen einschließlich aller technischen Einrichtungen.
Öffentliches Kanalisationssystem: Das jeweilige öffentliche Kanalisationsnetz sowie die öffentliche Abwasserreinigungsanlage.
Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist, wer auf Grund der Zustimmung des Reinhaltungsverbandes Riedau-Umgebung (Betreiber der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage) und des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes befugt ist, Abwässer in das öffentliche Kanalisationssystem einzuleiten.
Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters: Der Hauskanal sowie alle anderen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden, befestigten Flächen und auf Grundflächen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Rückhaltung und Ableitung von Abwässern dienen, bis zur Einmündung in das öffentliche Kanalisationssystem.
Innerbetriebliche Vorreinigungsanlage: Anlage, die zur innerbetrieblichen Vermeidung, Vorreinigung und/oder zum Konzentrations- bzw. Mengenausgleich dient. Die innerbetriebliche Vorreinigungsanlage ist Bestandteil der Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters.
Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Deinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Nicht als Abwasser gilt natürlich anfallendes oder künstlich erschlossenes Thermalwasser sowie Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).
Soweit im Vorstehenden nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, gelten subsidiär die Begriffsbestimmungen des § 1 der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl II, 222/1998.
II. Zustimmung zur Einleitung von Abwässern (Entsorgungsvertrag)
§ 5 ie Zustimmung zur Einleitung von Abwässern in das öffentlichen Kanalisationssystem ist bei der jeweiligen Standortgemeinde mittels eines dort aufliegenden Vordruckes zu beantragen, welcher vom Antragsteller, Projektverfasser und Bauführer zu unterfertigen ist. Im Antrag sind Art und Umfang der beabsichtigten Abwassereinleitungen bekannt zu geben. Für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (insbesondere Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben), ist dem Antrag ein detailliertes Projekt - auf Verlangen von einem befugten Ziviltechniker erstellt - anzuschließen, welches auch die Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 WRG 1959 umfasst. Als Mindestumfang hat das Projekt jedenfalls die in § 5 Abs 3, Anlage C, Indirekteinleiterverordnung, genannten Angaben zu enthalten. Der Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes sind berechtigt, die aus der Bearbeitung und inhaltlichen fachlichen Prüfung der technischen Unterlagen der Anträge auf Erteilung der Zustimmung entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen (Aufwandersatz).
§ 6 Die Zustimmung wird schriftlich erteilt und kann, soweit erforderlich, befristet ausgesprochen sowie mit Auflagen verbunden werden. Mit Erteilung obiger Zustimmung gilt der Antrag auf Einleitung als angenommen und entsteht dadurch ein Entsorgungsvertrag.
§ 7 Die Zustimmung zur Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (insbesondere Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben), wird generell auf 15 Jahre befristet, soweit nicht durch die Emissionsverordnungen oder vertraglich eine kürzere Befristung festgelegt wird. Der Indirekteinleiter hat einen Anspruch auf Wiedererteilung der Zustimmung im bisherigen Umfang, wobei Ansuchen um Wiedererteilung frühestens zwei Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zustimmung zu stellen sind. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend. Der Wiedererteilung der Zustimmung sind der sodann geltende Stand der Technik, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die sodann geltenden behördlichen Bewilligungen für das öffentliche Kanalisationssystem zugrunde zu legen. Eine Zustimmung zur Einleitung ist auch dann erforderlich, wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 (das heißt am 12.07.1997) bereits bestehende wasserrechtliche Bewilligung durch Zeitablauf oder auf Grund der Übergangsbestimmungen gemäß Art. II der Wasserrechtsgesetznovelle 1997 (BGBl. I/74/1997, vgl. Anhang A) erlischt.
§ 8 Der Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes können die weitere Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters einschränken und/oder von der Erfüllung von weiteren bzw. anderen Auflagen abhängig machen, wenn dies auf Grund einer geänderten rechtlichen Situation, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die behördlichen Bewilligungen für das öffentliche Kanalisationssystem, erforderlich ist (Änderungsvorbehalt).
III. Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters
§ 9 Die Errichtung, Instandhaltung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der Entsorgungsanlage darf ausschließlich durch ein nach der Rechtsordnung Österreichs bzw. der EU dazu befugtes Unternehmen vorgenommen werden.
§ 10 Die Errichtung, Umlegung, Erweiterung oder Erneuerung der Entsorgungsanlage hat nach dem Stand der Technik, den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Normen, insbesondere unter Einhaltung der ÖNORM B 2501 in der jeweils geltenden Fassung (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) und entsprechend den Vorschreibungen des Reinhaltungsverbandes Riedau-Umgebung sowie des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes zu erfolgen. Der Indirekteinleiter hat sämtliche erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen bzw. behördlichen Anzeigen zu erstatten.
§ 11 Jeder Indirekteinleiter hat sich selbst durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (Pkt. 3.7 und 6.5 ÖNORM B 2501 in der jeweils geltenden Fassung) gegen Kanalrückstau zu sichern. Der Indirekteinleiter hat die zur Überwachung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Normen sowie entsprechend den vom Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung ), dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes und/oder der Behörde erteilten Auflagen, erforderlichen baulichen Vorkehrungen (z.B. Schächte zur Probennahme, Prüfschächte) auf eigene Kosten zu treffen.
§ 12 Umlegungen, Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Entsorgungsanlagen sind dem Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung sowie dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes 14 Tage vor Baubeginn anzuzeigen. Soweit solche Maßnahmen Änderungen von Art, Menge und Beschaffenheit der zu entsorgenden Abwässer bewirken können oder Einfluss auf die innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen (§ 25) haben, sind solche Veränderungen erst nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Reinhaltungsverband Riedau-Umgebung sowie dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes (Abänderung der Zustimmung) zulässig.
§ 13 Der Indirekteinleiter hat den Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie den Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes unverzüglich von der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses bzw. von der Beendigung der Umlegungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten an bestehenden Entsorgungsanlagen in Kenntnis zu setzen (Fertigstellungsanzeige). Der Fertigstellungsanzeige sind die im Rahmen der Zustimmungserklärung geforderten Unterlagen anzuschließen.
§ 14 Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen, belästigungsfreien und umweltschonenden Entsorgung entspricht. Die Entsorgungsanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Indirekteinleiter oder des öffentlichen Kanalisationssystems ausgeschlossen sind.
§ 15 Sämtliche im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage entstehende Kosten, insbesondere die Kosten für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb der Entsorgungsanlage, sind vom Indirekteinleiter zu tragen.
IV. Wasserrechtliche Bewilligung
§ 16 Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes sind auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Auflagen verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in das öffentliche Kanalisationssystem, insbesondere in die Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Riedau Umgebung eingeleitet werden dürfen. Sie können sich hiezu auch eines nach der Rechtsordnung Österreichs bzw. der EU dazu befugten Dritten bedienen.
§ 17 Dessen ungeachtet ist jeder Indirekteinleiter für die Einhaltung der in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung, verantwortlich. Soweit erforderlich, hat er vor der Einleitung der betreffenden Abwässer in das öffentliche Kanalisationssystem eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b Abs.5 WRG 1959 selbständig und unaufgefordert einzuholen. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung ersetzt nicht die Zustimmung des Reinhaltungsverbandes Riedau Umgebung Kanalisationsunternehmen sowie des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes.
V. Art und Umfang der Abwässer (Einleitungsbeschränkungen)
§ 18 Bei der Einleitung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen in das öffentliche Kanalisationssystem ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung darauf zu achten, dass a) Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Wärmefracht nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen, b) Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen, c) Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).
§ 19 In das öffentliche Kanalisationssystem dürfen grundsätzlich solche Abwässer nicht eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Inhaltsstoffe a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit gefährden oder b) das mit der Betreuung des öffentlichen Kanalisationssystems beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder c) mit den wasserrechtlichen Genehmigungen des öffentlichen Kanalisationsnetzes sowie der Kläranlage in Zell an der Pram bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung des Indirekteinleiters nicht vereinbar sind oder d) die Abwasserreinigung, Schlammbehandlung, Schlammbeseitigung oder Schlammverwertung in der Kläranlage in Zell an der Pram erschweren, verhindern oder e) das öffentliche Kanalisationssystem in seinem Bestand angreifen oder seine Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern. Etwaige Ausnahmen von obigen Einleitverboten, z.B. zu lit d), bedürfen einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 20 Wer Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem vornimmt, hat gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 die in der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung bzw. den branchen-spezifischen Abwasseremissionsverordnungen erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Solange keine entsprechende branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung in Kraft ist, gelten die Emissionsbegrenzungen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung. Das Erreichen von Grenzwerten durch Verdünnung der Abwässer ist gemäß § 33b Abs. 8 WRG 1959 ausdrücklich verboten. Die Emissionsbegrenzungen gelten daher auch für Teilströme (Gebot der Teilstrombehandlung).
§ 21 Von der Einleitung in das öffentliche Kanalisationssystem sind insbesondere Abwässer mit folgenden Inhaltsstoffen ausgeschlossen: a) Abfälle oder Müll aller Art, auch in zerkleinertem Zustand, wie insbesondere Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Kehricht, Küchenabfälle, insbesondere auch aus Gastgewerbebetrieben, Jauche und Abfälle aus der Tierhaltung (z.B. Katzenstreu), Textilien, grobes Papier, Glas oder Blech; b) explosive, feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, infektiöse oder seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, gifthaltige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonstige schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder übel riechende Ausdünstungen verbreiten, wie insbesondere Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole oder Antibiotika; c) chemische oder biologische Mittel, die zum Ziel haben, tierische, pflanzliche, mineralische oder synthetische abscheidbare Fette und Öle zu spalten oder zu verflüssigen. Die Wirksamkeit von Abscheideanlagen darf keinesfalls beeinträchtigt werden. Etwaige Ausnahmen von obigen Einleitverboten, etwa dann, wenn der Indirekteinleiter für die Einleitung bestimmter, vorhin genannter Abwässer eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung besitzt, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§ 22 Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und Kühlwässer sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer sind keine Abwässer und dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem zugeführt werden. Hinsichtlich allfälliger Ausnahmen gilt der letzte Satz des § 21 sinngemäß.
§ 23 Die stoßweise Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalisationssystem ist weitestgehend zu vermeiden. Können der ordentliche Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit des öffentlichen Kanalisationssystems durch eine stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen gefährdet oder beeinträchtigt werden, so sind diese Abwassermengen durch geeignete Rückhaltemaßnahmen auf einen entsprechenden Zeitraum verteilt gleichmäßig einzuleiten. Die Rückhaltemöglichkeiten haben auch auf etwaige Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht zu nehmen.
§ 24 In das öffentliche Kanalisationssystem dürfen keine Anlagen einmünden, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen dienen.
VI. Rückhaltung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe (innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen)
§ 25 Besteht bei der Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (insbesondere Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben) die Möglichkeit, dass schädliche oder sonst gemäß §§ 19 oder 21 unzulässige Stoffe im Abwasser enthalten sind, oder dass Emissionsbegrenzungen (§ 20) hinsichtlich solcher Stoffe überschritten werden, so sind Anlagen und/oder Maßnahmen vorzusehen, damit diese Stoffe zurückgehalten und/oder so behandelt werden können, dass ihre Belastung im zulässigen Rahmen liegt. Solche innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen sind insbesondere Gitterroste und Siebe, Schlammfänge, Neutralisations-, Spalt-, Entgiftungs- und Desinfektionsanlagen, Vorkläranlagen sowie Mineralöl- und Fettabscheider. Es ist hierbei auch auf etwaige Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht zu nehmen (z.B. durch Rückhalte-, Absperr- oder Notausschaltmöglichkeiten).
§ 26 Diese Anlagen sind in regelmäßigen Abständen von nach der Rechtslage Österreichs bzw. der EU dazu befugten Unternehmen zu entleeren, zu reinigen, zu warten und auf ihre Funktionstauglichkeit hin zu überprüfen. Über Zeitpunkt und Art von Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen sind Wartungsbücher zu führen, aus denen auch die Art der Beseitigung des Räumgutes ersichtlich ist.
§ 27 Abscheidegut und sonstige zurückgehaltene Stoffe dürfen weder an dieser noch an einer anderen Stelle dem öffentlichen Kanalisationssystem zugeführt werden, sondern sind unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
VII. Unterbrechung der Entsorgung
§ 28 Die Entsorgungspflicht des Reinhaltungsverbandes Riedau Umgebung als Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959 bzw. die Übernahmepflicht des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes ruht, solange Umstände, die abzuwenden außerhalb der Macht des Reinhaltungsverbandes Riedau Umgebung bzw. des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes steht, die Übernahme oder Reinigung der Abwässer ganz oder teilweise verhindern. § 29 Die Übernahme der Abwässer durch den Reinhaltungsverband Riedau Umgebung bzw. durch den Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung einer drohenden Überlastung des öffentlichen Kanalisationssystems oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes werden dafür Sorge tragen, dass solche Einschränkungen und Unterbrechungen möglichst vermieden bzw. kurz gehalten oder durch zumutbare Kompensationsmaßnahmen minimiert werden.
§ 30 Beabsichtigte Unterbrechungen der Entsorgung werden rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntgegeben, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.
§ 31 Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes können die Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters nach vorhergehender schriftlicher Androhung – im Falle der Einstellung der Einleitung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde im Verfahren nach § 138 WRG 1959 sowie bei Gefahr im Verzug auch sofort - unterbrechen, einschränken oder die weitere Übernahme vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, wenn der Indirekteinleiter gegen einschlägige, das Entsorgungsverhältnis berührende gesetzliche Vorschriften und sonstige Normen, behördliche Auflagen oder wesentliche Bestimmungen des Entsorgungsvertrages verstößt. Hinweis: Alternativ oder zusätzlich zu diesem „Unterbrechungsrecht“ könnte allenfalls auch eine Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) in entsprechend empfindsamer Höhe für den Fall vorgesehen werden, dass der Indirekteinleiter wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
VIII. Gebühren bzw. Entgelte
§ 32 Der Anschluss an das öffentliche Kanalisationssystem sowie die Übernahme und Reinigung der anfallenden Abwässer erfolgt nach den näheren Modalitäten (Gebührensätzen, Fälligkeitsterminen etc) der jeweils gültigen Kanalgebührenordnung des Betreibers des öffentlichen Kanalisationsnetzes (Kanalanschlussgebühren; Kanalbenützungsgebühren).
IX. Auskunft und Meldepflicht; Zutritt und Überwachung
§ 33 Der Indirekteinleiter hat dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte, insbesondere Auskünfte hinsichtlich der eingeleiteten Abwässer, zu erteilen, Einsicht in die Wartungsbücher (§ 26) sowie sonstige die Abwassereinleitung betreffende Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen alle maßgeblichen Befunde vorzulegen.
§ 34 Wer Abwasser einleitet, dessen Beschaffenheit mehr als nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (insbesondere Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben) hat dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung als Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959 im Abstand von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen nach der Rechtsordnung Österreichs bzw. der EU dazu Befugten zu erbringen (§ 32b Abs. 3 WRG 1959).
§ 35 Hinsichtlich der Überwachung der Indirekteinleitung gelten jedenfalls die in § 4 Indirekteinleiterverordnung, BGBl II 222/1998 (IEV), festgelegten Mindesterfordernisse, soweit nicht einzelvertraglich besondere oder zusätzliche Überwachungsmodalitäten statuiert werden. Die dort vorgesehenen Fremdüberwachungen sind grundsätzlich zusätzlich zu durch die Behörde oder das Kanalisationsunternehmen vorgenommenen Überwachungen durchzuführen. Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, dem Betreiber des Kanalisationsnetzes jedenfalls gem. § 5 Abs 4 IEV Bericht zu erstatten. Der Indirekteinleiter hat dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des öffentlichen Kanalisationsnetzes all jene Daten bekannt zu geben, die diese zur Erfüllung der Verpflichtung zur Führung eines Indirekteinleiterkatasters benötigen.
§ 36 Der Indirekteinleiter hat dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes unverzüglich Störungen in der Entsorgungsanlage, insbesondere in der innerbetrieblichen Vorreinigungsanlage (§ 25) zu melden, sofern davon das öffentliche Kanalisationssystem betroffen sein kann, insbesondere unzulässige Abwassereinleitungen zu befürchten sind.
§ 37 Jede unzulässige Einleitung, z.B. aufgrund eines Störfalles in der innerbetrieblichen Vorreinigungsanlage sowie jede ernsthafte Gefahr einer solchen ist dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes umgehend anzuzeigen. Der Indirekteinleiter ist verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um unzulässige (weitere) Abwassereinleitungen verlässlich zu unterbinden. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwassereinleitung bis zur Behebung des Störfalles einzustellen.
§ 38 Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Entsorgungsvertrages hat der Indirekteinleiter den vom Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes dazu beauftragten Kontrollorganen den erforderlichen Zutritt zu allen abwasserrelevanten Anlagen zu gewähren. Solche Überprüfungen dürfen nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, Gefahr ist im Verzug.
§ 39 Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung) und der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen auf Grund des Entsorgungsverhältnisses bekannt geworden sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.
X. Haftung
§ 40 Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung des öffentlichen Kanalisationssystems (§ 29) sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserlauf (z.B. bei betriebsnotwendigen Reparaturen oder Reinigungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationssystem) hervorgerufen werden, hat der Indirekteinleiter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Kanalbenützungsgebühr. Nehmen derartige Unterbrechungen der Entsorgung einen längeren Zeitraum in Anspruch, ist zwischen Betreiber des öffentlichen Kanalisationsnetzes und Indirekteinleiter eine angemessene anteilige Minderung der Kanalbenützungsgebühr für den Unterbrechungszeitraum zu vereinbaren. Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes sind im Rahmen der gegebenen und zumutbaren Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen ehestmöglich zu beseitigen bzw. dem Eintritt von Störungen vorzubeugen.
§ 41 Der Indirekteinleiter haftet dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes für alle Schäden, die durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlage zugefügt werden, insbesondere haftet der Indirekteinleiter für Schäden, die durch mangelhaften Zustand der oder die unsachgemäße Bedienung von innerbetrieblichen Vorreinigungsanlagen (§§ 25 bis 27) entstehen.
§ 42 Kommt es zu unzulässigen Einleitungen in das öffentliche Kanalisationssystem, so hat der Indirekteinleiter dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes alle dadurch verursachten Schäden sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere jene für die notwendige Ermittlung und Bewertung der Schadstofffrachten einschließlich des Versuchs zur Entschärfung oder Beseitigung der unzulässigen Abwässer und der Unterbindung weiterer Einleitungen dieser Art, zu ersetzen. Werden durch unzulässige Einleitungen Dritte geschädigt, so ist der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung. der Betreiber des öffentlichen Kanalisationsnetzes gegenüber deren Ersatzansprüchen freizustellen.
§ 43 Der Indirekteinleiter haftet dem Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und dem Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes für die Einhaltung der für das Entsorgungsverhältnis geltenden Bestimmungen, insbesondere der AGB sowie der einschlägigen Einleitbeschränkungen und Emissionsbegrenzungen, durch seine Dienstnehmer bzw. Beauftragten sowie durch all jene Personen, die befugt sind, die betreffende Entsorgungsanlage mitzubenützen (Haushaltsangehörige, Bestandnehmer ua.). Ebenso haften der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung und der Betreiber des öffentlichen Kanalisationsnetzes nach zivilrechtlichen Grundsätzen für die Einhaltung des gegenständlichen Entsorgungsvertrages.
XI. Beendigung des Entsorgungsverhältnisses
§ 44 Der Indirekteinleiter ist berechtigt, den gegenständlichen Entsorgungsvertrag schriftlich unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende zu kündigen. Allfällig nach Verwaltungsvorschriften (z.B. Bauordnung, Wasserrechtsgesetz) oder aufgrund behördlicher Anordnung bestehende Kanalanschlussverpflichtungen des Indirekteinleiters bleiben von dessen vorhin eingeräumten Kündigungsrecht unberührt.
§ 45 Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes sind berechtigt, nach entsprechender schriftlicher Androhung und nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist im Falle der Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen, insbesondere der Zustimmungserklärung bzw. der AGB oder sonstiger die Indirekteinleitung betreffender Vorschriften die Übernahme der Abwässer des Indirekteinleiters gänzlich einzustellen (Kündigungsrecht aus wichtigem Grund). Gründe für eine solche gänzliche Einstellung können insbesondere sein:Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe ( §§ 18 bis 23);Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sowie Verweigerung des Zutritts zu Kontrollzwecken ( §§ 33 bis 38);unzulässige bauliche Veränderungen an der Entsorgungsanlage (§ 12);Nichtbezahlung fälliger Rechnungen;störende Einwirkungen auf die Entsorgungsanlagen anderer Indirekteinleiter sowie auf das öffentliche Kanalisationssystem.der unverschuldete rechtliche oder faktische Untergang des Kanalisationssystems oder wesentlicher Teile davon. § 46 Unmittelbar nach Beendigung des Entsorgungsverhältnisses, sei es aus den Gründen des § 44 oder § 45 oder aus welchen Gründen immer, hat der Indirekteinleiter seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage), vorbehaltlich § 47, auf eigene Kosten von einem nach der Rechtsordnung Österreichs bzw. der EU dazu befugten Unternehmen entsprechend den technischen Anforderungen des Betreibers des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes stilllegen zu lassen. Über die endgültige Stilllegung hat der Indirekteinleiter einen geeigneten Nachweis (z.B. Bestätigung des durchführenden befugten Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern und entweder einzuschlagen oder zuzuschütten, auszumauern oder in sonst geeigneter Weise zu beseitigen.
§ 47 Eine Wiederaufnahme der durch den Reinhaltungsverband Riedau Umgebung bzw. den Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes unterbrochenen (§ 31) oder eingestellten (§ 45) Entsorgung erfolgt von vornherein nur nach völliger Beseitigung oder Behebung der für die Unterbrechung oder Einstellung maßgeblichen Gründe und nach Erstattung sämtlicher entstandenen Kosten durch den Indirekteinleiter, es sei denn, dass öffentliche Interessen eine andere Vorgangsweise gebieten. Im Falle der erfolgten gänzlichen Einstellung (§ 45) bedarf eine allfällige Wiederaufnahme der Entsorgung jedenfalls des schriftlichen Abschlusses eines neuen Entsorgungsvertrages.
§ 48 Bei einem Wechsel in der Person des Indirekteinleiters kann der künftige Indirekteinleiter auf Antrag in das Entsorgungsverhältnis (Zustimmung gemäß § 32b WRG 1959) des Rechtsvorgängers eintreten, wobei die Bestimmungen dieses Entsorgungsverhältnisses (z.B. Einleitbeschränkungen und Emissionsbegrenzungen, Bestimmungen über innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen, Fristen) sodann in vollem Umfang in Geltung bleiben. In allen anderen Fällen des Wechsels in der Person des Indirekteinleiters ist eine neue Zustimmung zur Einleitung zu erwirken. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
XII. Schlussbestimmungen
§ 49 Die vorliegenden AGB entsprechen dem derzeitigen Stand der Gesetze und sonstigen einschlägigen Normen. Der Reinhaltungsverband Riedau Umgebung sowie die Betreiber der öffentlichen Kanalisationsnetze behalten sich vor, diese AGB bei Änderungen der einschlägigen Rechtslage oder aus sonstigem wichtigen Grund entsprechend anzupassen bzw. abzuändern. Solche Änderungen werden durch Aushang auf der Amtstafel der jeweiligen Standortgemeinde oder durch schriftliche Mitteilung an den Indirekteinleiter Bestandteil der jeweiligen Zustimmung zur Einleitung.
§ 50 Die gegenständlichen AGB wurden in der Sitzung des Reinhaltungsverbandes Mittleres Pramtal vom 08.01.2002 genehmigt.
Riedau, am 08.01.2002
RHV Mittleres Pramtal
Anhang A
Auszug aus dem WRG 1959 in der Fassung des BGBl 74/1997§ 32b. Indirekteinleiter (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß §33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten.1) Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat. (3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird. (4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.
Art. II Abs. 5 der Übergangsbestimmungen Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen. Allgemeine Abwasseremissionsverordnung und branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen Genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 08.01.2002
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